Sparen Sie sich Überraschungen

Nach einem erfolgreichen Immobilienverkauf sollte Freude herrschen. Oftmals macht die Grundstückgewinnsteuer einen Strich durch die Rechnung. Darum rechnen Sie noch heute Ihren Steuersatz aus und blicken Sie entspannt in die Zukunft.
Grundstückgewinnsteuer
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Vorsicht vor Stolpersteinen
Beim privaten Immobilienverkauf ist Vorsicht geboten, gerade wenn es um die Grundstückgewinnsteuer geht. Informieren Sie sich also vor dem Verkauf genau. Wir helfen Ihnen dabei mit unserer Expertise und Erfahrung gerne weiter.
Alles, was Sie über die Grundstückgewinnsteuer wissen müssen
Die Grundstückgewinnsteuer ist die Steuer, welche auf den Reingewinn bei einem Verkauf anfällt. Der Steuersatz ist je nach Kanton unterschiedlich und kann zwischen 11% bis 70% liegen. Wichtig ist zu wissen, wie sich der Reingewinn zusammen setzt. Der Reingewinn ist das, was nach dem Abzug der Anlagekosten vom Verkaufspreis übrig bleibt. Ein häufig begangener Fehler ist, dass Ausgaben als Anlagen eingerechnet werden, welche aber keine sind. Eine Anlage ist eine wertsteigernde Investition und nicht etwa ein Ersatz oder eine Erneuerung im oder am Haus. Zum Beispiel ist ein Pool eine Wertsteigerung, eine neue gleichwertige Heizungsanlage jedoch keine.
Oftmals rentiert es sich, die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Dies bedeutet, dass man innerhalb 2 Jahre nach dem Verkauf eine Ersatzbeschaffung vorlegen kann. Eine Ersatzbeschaffung ist in diesem Fall eine neue Liegenschaft, dessen Kaufpreis höher war, als der Verkaufspreis der letzten Liegenschaft.

Die grundstückgewinnsteuer aufschieben
Oftmals rendiert es sich, die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Dies bedeutet, dass man innerhalb von 2 Jahren nach dem Verkauf eine Ersatzbeschaffung vorlegen kann. Eine Ersatzbeschaffung ist in diesem Fall eine neue Liegenschaft, dessen Kaufpreis höher war, als der Verkaufspreis der letzten Liegenschaft.
Voller Aufschub
Ist der Kaufpreis des neuen Objektes höher als der Verkaufspreis des alten,
wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.
Teil-Aufschub
Ist der Kaufpreis des neuen Objektes tiefer als der Verkaufspreis
des alten, kann ein Teil des Gewinnes aufgeschoben werden. Es wird der übrige Gewinn besteuert.

Reinvestition eines Teiles des Gewinnes =
Teil-Aufschub
Anlagekosten: 700‘000.-
Alte Liegenschaft verkauft für: 900‘000.-
Gewinn: 200‘000.-
Neue Liegenschaft: 750‘000.-
Kein Aufschub
Ist der Kaufpreis des neuen Objektes tiefer als die Anlagekosten des verkauften Objektes,
kann die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgeschoben werden. Es wird der volle Gewinn besteuert.

keine Reinvestition des Gewinnes =
kein Aufschub
Anlagekosten: 700‘000.-
Alte Liegenschaft verkauft für: 900‘000.-
Gewinn: 200‘000.-
Neue Liegenschaft: 500‘000.-
Häufig gefragt:
Bei den Anlagekosten können auch wertvermehrende Aufwendungen dazu gerechnet werden. Oft werden Unterhaltsarbeiten mit wertvermehrenden Investitionen gleichgesetzt. Handelt es sich bei den Kosten um eine Reparatur, eine Sanierung oder einen Ersatz, müssen die Beträge in der jährlichen Einkommenssteuer als Liegenschaftenunterhalt abgerechnet werden und dürfen nicht in der Grundstückgewinnsteuer aufgeführt werden. Zum Beispiel ist das Streichen der Fassade oder der Ersatz eines Geräts nicht wirksam für die Grundstückgewinnsteuer.
Bei einem Verkauf einer Renditeimmobilie kann die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgeschoben werden. Nur wenn die zu verkaufende Immobilie dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt wurde und die neue ebenso selbstbenutzt wird, kann von einem Aufschub profitieren werden. Weitere Gründe für eine aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer: Erbteilung, Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung, Handänderung unter Ehegatten.
Im Steuergesetzt wird festgehalten, dass die Ersatzbeschaffung in einer angemessenen Frist getätigt werden sollte. Die Frist beträgt in der Regel zwei Jahre und läuft ab dem Grundbucheintrag. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Steuerverwaltung verlängert werden, sofern hierfür objektive Gründe vorliegen für welche der Veräusserer nicht verantwortlich ist.
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Severin Vatrella
Leiter Verkauf Amriswil
Telefon: +41 71 444 40 04
Email: severin.vatrella@goldinger.ch