Die 3 grössten Irrtümer zum Thema Grundstückgewinnsteuer

Wer früher oder später eine Liegenschaft veräussern möchte, wird sich mit dem Thema Grundstückgewinnsteuer auseinander setzen müssen. Erzielt man beim Verkauf einer Immobilie einen Gewinn, muss dieser versteuert werden. Wie hoch der Steuerbetrag ausfällt hängt von der Haltedauer ab. Je länger die Immobilie im Eigentum ist, desto tiefer fällt die Steuer aus. Der Verkaufserlös minus Anlagekosten ergibt den Steuerbaren Gewinn. Rund um die Grundstückgewinnsteuer kursieren viele Missverständnisse und Halbwissen. Folgend möchten wir Ihnen drei weit verbreitete Irrtümer aufzeigen:

1. Unterscheidung Unterhalt und wertvermehrende Investitionen

Bei den Anlagekosten können auch wertvermehrende Aufwendungen dazu gerechnet werden. Oft werden Unterhaltsarbeiten mit wertvermehrenden Investitionen gleichgesetzt. Handelt es sich bei den Kosten um eine Reparatur, eine Sanierung oder einen Ersatz, müssen die Beträge in der jährlichen Einkommenssteuer als Liegenschaftenunterhalt abgerechnet werden und dürfen nicht in der Grundstückgewinnsteuer aufgeführt werden. Zum Beispiel ist das Streichen der Fassade oder der Ersatz eines Geräts nicht wirksam für die Grundstückgewinnsteuer, ein Anbau eines Carports oder eines Wintergarten dagegen schon. 

2. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei selbstbewohnten Immobilien

Bei einem Verkauf einer Renditeimmobilie kann die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgeschoben werden. Nur wenn die zu verkaufende Immobilie dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt wurde und die neue ebenso selbstbenutzt wird, kann von einem Aufschub profitieren werden. Weitere Gründe für eine aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer: Erbteilung, Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung, Handänderung unter Ehegatten.

3. Ersatzbeschaffung muss nicht sofort erfolgen

Im Steuergesetzt wird festgehalten, dass die Ersatzbeschaffung in einer angemessenen Frist getätigt werden sollte. Die Frist beträgt in der Regel zwei Jahre und läuft ab dem Grundbucheintrag. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Steuerverwaltung verlängert werden, sofern hierfür objektive Gründe vorliegen für welche der Veräusserer nicht verantwortlich ist.

 

Kostenlose Erstberatung rund um die Grundstückgewinnsteuer

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